von Rechtsanwalt Christoph Rühlmann aus Düren, zugleich Fachanwalt für Strafrecht
erschienen in der DNS 12/2017
Pünktlich zum Beginn des kalendarischen Winters hat es jetzt nun auch bis in die Mittelgebirgslagen hinunter geschneit. In den Alpen heißt es bereits vielerorts „Ski und Rodel gut“, so dass viele von uns es kaum abwarten können in den heiß ersehnten Wintersporturlaub zu fahren.
Aber egal, ob man sich nun in den deutschen Alpen oder in Österreich, der Schweiz oder Italien in das Wintervergnügen stürzt, ein paar Grundregeln sollten beachtet werden, damit die schönste Zeit des Jahres sich nicht ins Gegenteil verkehrt. Deshalb an dieser Stelle einige Tipps, die ein für ungetrübtes Skivergnügen Gewähr bieten sollten.
1. Die Dachbox: Spätestens zur Fahrt in den Winterurlaub montieren viele Autofahrer wieder ihre Dachboxen. Studien haben ergeben, dass viele Dachboxen oft falsch und zu schwer beladen werden. Eine zu schwer beladene Box hat Auswirkungen auf das Fahrverhalten, da sie den Schwerpunkt des Fahrzeuges nach oben verlagert. Das macht sich vor allem in Kurven und bei Ausweichmanövern bemerkbar. Auch zeigten Studien, dass bei billigen Boxen bereits bei einem Crash mit 30 km/h Gepäckstücke beim Aufprall herausgeschleudert wurden und Teile der Box abrissen. Schwere Gepäckstücke gehören deshalb ins Fahrzeug und nicht in die Dachbox. Achtung also: Werden bei einem Unfall andere Personen oder Sachen durch unsachgemäß gepackte Gegenstände der Box oder diese selbst geschädigt,droht die Haftung!
2. Schneeketten: In vielen hochalpinen Regionen Europas müssen Fahrer von Pkw von Zeit zu Zeit auf Schneeketten zurückgreifen. Vom Amerikaner Harry D. Weed Anfang des zwanzigsten Jahrhunderts erfunden, sind sie seither nicht mehr wegzudenken. Eine generelle Schneekettenpflicht für Pkw gibt es in Deutschland nicht. Erst bei entsprechendem Schild — Reifen mit Schneeketten auf blauem Grund — müssen Sie Schneeketten montieren. Auch in Österreich gilt eine Schneekettenpflicht nur bei entsprechender Witterung und bei Anzeige durch Verkehrszeichen. Die Beschilderung ist unbedingt zu beachten, ein Verstoß gegen die Schneekettenpflicht kann mit bis zu 5.000 Euro bestraft werden. Für die Schweiz gilt dasselbe.
3. Die „Pistensau“: Jeder Skifahrer kennt die Kadetten, die ohne Rücksicht auf Verluste die Hänge herunterdüsen und sich weder an den Pistenbegrenzungen stören, noch die anderen Fahrer auf den oft proppenvollen Bergen im Blick haben. Üble Verletzungen und Todesfälle erschüttern die Urlaubsorte Jahr für Jahr. Das OLG Hamm und andere Zivilgerichte haben in vielen Fällen entschieden, dass die Verhaltensregeln des FIS (Internationaler Skiverband) rechtlich bindend sind und Verstöße hiergegen im Schadensfall zur Haftung führen (OLG Hamm, I-13 U 81/08). Hier nur zwei der wichtigsten FIS-Regeln: Gemäß Regel Nr. 3 muss der von hinten kommende Ski- oder Snowboardfahrer seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Wintersportler nicht gefährdet. Hält er sich hieran nicht und verursacht einen Unfall mit Schaden, so begründet diese Sorgfaltspflichtverletzung die Haftung (LG Ravensburg, -2 O 392/06 -). Nach Regel Nr. 4 dürfen Überholmanöver immer nur mit einem Abstand durchgeführt werden, der dem überholten Sportkameraden für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt.
4. Der „blaue Blitz“: Laut einer Untersuchung des österreichischen Kuratoriums für Verkehrssicherheit aus 2013 sind zwanzig Prozent aller Ski- und Snowboardfahrer mit mehr als 0,5 Promille alkoholisiert. Kein Wunder, wenn man den Hüttenzauber sieht, der in den meisten Skigebieten veranstaltet wird. Keine Frage, da feiert es sich so richtig gut! Die Folgeerscheinung ist dann aber nicht selten, dass Skihans und Skihaserl auf Temporekordjagd im Jagerteerausch talabwärts knattern. Ein Phänomen, welches der Autor dieses Artikels auch schon bereits im Selbstversuch ergründet hat. Wehe, wehe, wenn dann etwas passiert! Sobald es kracht und der Unfallverursacher unter Alkoholeinfluss steht, wird in der Regel auch der Haftpflichtschutz aufgehoben. Daran ändert nichts, dass es in den Skigebieten im Allgemeinen keine feste Promillegrenze gibt.
5. „Skiklau“: Jährlich werden in den Wintersportgebieten der Alpen tausende Ski und Snowboards geklaut. Ein gutes Geschäft für die Diebe, bei Preisen für gute Ski von 500 Euro aufwärts. An den Skihütten und Pistenbars werden die Skier und Boards in den Pausen und beim Après-Ski meist hastig abgestellt und dann ab an die Tränke! Mittlerweile gibt es bereits organisierte Banden, die dies gnadenlos ausnutzen. Ein ganz guter Trick ist es also, die einzelnen Skier eines Paares getrennt voneinander abzustellen, also zum Beispiel jeweils einen Ski mit dem eines Partners zusammenzustecken und hinzustellen. Einige Meter entfernt kann man dann das zweite Mix-Paar abstellen. Keinem Dieb wird es einfallen zwei unterschiedliche Skier zu entwenden. Wer ganz auf Nummer sicher gehen will, der schließt im Vorfeld eine Skiversicherung ab. Diese deckt nicht nur den Diebstahl ab, sondern reguliert auch bei Beschädigung oder Zerstörung der Ausrüstung.
6. Der Urlaubsflirt: Keine Frage! Wer mal im „Kuhstall“ in Ischgl so richtig beim Après-Ski mitgefeiert hat, der weiß, dass Alkohol, gesunde Bergluft und die Mitgrölmucke von DJ Ötzi und Konsorten die Idealrezeptur für so einige „Techtelmechtel“ zu sein scheinen. So mancher, der sich im gediegenen Berghotel oder der netten Familienpension einquartiert hat, verspürt dann zu vorgerückter Stunde den dringenden Wunsch, sich gegenüber der neuen Urlaubsbekanntschaft „gastfreundlich“ zu zeigen und das gebuchte Einzelzimmer zu teilen. Geht das? Antwort: Nicht ohne zu fragen! Darüber entscheidet einzig und allein das Hotel, denn es-hat Hausrecht. Meist müsse der Besuch an der Rezeption angekündigt werden, erklärt der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband Dehoga. Eine eindeutige Rechtslage also! 0bwohl es bekanntlich dieses Sprichwort gibt, wonach „der Genießer schweigt“.
In diesem Sinne wünsche ich zuletzt noch allen Lesern eines von Herzen: Frohe Weihnachten und einen guten Wechsel ins Neue Jahr! Bleiben Sie gesund!